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Helmtragepflicht § Geltungsbereich, Regelungen & Strafen

Das Tragen eines Helmes schützt bei Unfällen nicht nur den eigenen Kopf vor schwerwiegenden oder gar lebensgefährlichen Verletzungen, sondern ist seit 1981 sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die Helmtragepflicht gilt für Fahrer sowie Beifahrer von Motorrädern und anderen offenen drei- oder mehr rädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht über Sicherheitsgurte verfügen. Und: Auch wenn Velofahrer noch ohne Schutzhelm fahren dürfen, gilt die Pflicht für das Tragen eines Helmes ebenso für Fahrer bestimmter E-Bikes.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen der Helmtragepflicht

In Artikel 3b „Tragen von Schutzhelmen“ der Verkehrsregelverordnung ist die Helmtragepflicht definiert. Hier schreibt das Gesetz vor, dass sowohl Führer als auch Mitfahrer von Motorrädern und von Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Motorfahrrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen.

Dieser Schutzhelm muss nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) geprüft sein.

Aber es gibt auch hier eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen. Im Gesetz heisst es nämlich: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehr rädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Fahrzeuge, die nicht so schnell fahren können, sind daher von der Helmtragepflicht ausgenommen!

Erlaubte Helmarten

Wer Motorrad fährt, sollte sich nicht nur am Kopf, sondern auch am Rest des Körpers gut schützen. Dazu zählen neben dem Schutzhelm eine geeignete Jacke, eine gut schützende Hose, Stiefel und Handschuhe. Dabei sollte auf den nahezu „perfekten“ Sitz geachtet werden, denn die Kleidung schützt wie eine zweite Haut die eigene. Und der Helm schützt den Kopf, das wohl fast wertvollste Stück unseres Körpers. Hier gibt es jedoch auch eine grosse Auswahl, die beim Stöbern im Einzelhandel schon fast erschlagend ist: Integralhelme, Klapphelme, Helme ohne Visier und jede Menge andere Varianten. Doch welche sind erlaubt?

Fast schon logisch ist, dass Integral- oder Klapphelme den optimalen Schutz bieten, da diese Bauarten neben dem Gesicht auch das Kinn besonders schützen. Klapphelme haben zudem den Vorteil, dass sie sich im Falle eines Sturzes schneller und einfacher öffnen und abnehmen lassen. Und: Man ist umso besser zu erkennen, je leuchtender und auffälliger die Helmfarbe ist, Materialien, die Licht reflektieren können, erhöhen zudem die Sichtbarkeit bei Nacht oder schlechten Witterungsverhältnissen. Ein Schutzhelm, der beispielsweise als „Schüssel“ nur den Oberkopfbereich bedeckt, ist nicht erlaubt.

Kriterien für den Motorradhelm

Motorradhelme müssen zudem der „ECE 22-05“-Norm entsprechen. Eine solche Einstufung weist nämlich nach, dass der Helm auf die maximale Verkehrssicherheit hin optimiert worden ist, bevor er die Serienreife erreicht hat und auf dem Markt zum Verkauf angeboten wird. Ein Qualitätssiegel für die eigene Sicherheit, auf die man als Motorradfahrer auf jeden Fall vor dem Kauf achten sollte. Darüber hinaus gilt: Selbst, wenn ein anderer Schutzhelm schicker aussehen sollte, bitte den wirklich richtig sitzenden und passenden Schutzhelm vorziehen!

Mittlerweile bieten viele Geschäfte auch an, dass ein Schutzhelm vor dem Kauf getestet werden darf – auch auf einer Testfahrt, somit unter „echten“ Bedingungen. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass ein Schutzhelm gut sitzt, nicht drückt und beim Kopfschütteln nicht wackelt. Das Visier darf zudem das Sichtfeld nicht einengen, sollte eine gute Qualität aufweisen und im besten Fall selbst beim Atmen nahezu beschlagfrei sein. Auch wenn sie grandios aussehen – generell getönte Visier sind nur bedingt geeignet, das sie bei Nacht und bei schlechten Sichtverhältnis das Sichtfeld oft unnötig verdunkeln, selbst wenn sie zugelassen sind. Ein integriertes Sonnenvisier, dass je nach Bedarf runter- und wieder hochgeklappt werden kann, ist jedoch eine echte Alternative.

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Was ist die ECE-Norm?

Die Abkürzung ECE steht für „Economic Commission Europe”. Diese europäische Verordnung betrifft die Produktion von Motorradhelmen. Wie schon im Abschnitt zu den gesetzlichen Grundlagen beschrieben wurde, müssen die Helme nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 hergestellt werden, um als sicher zu gelten. Die Richtlinien werden regelmässig überarbeitet. Die offizielle Bezeichnung ist ECE R 22/06 oder ECE-R 22-06.

Beachten Sie hierbei:

Können Sie beim Kauf ein ECE-Prüfzeichen auf dem Helm sehen, wurde dieser anhand der Richtlinie hergestellt. Das Prüfzeichen befindet sich oftmals am Kinnriemen, ist aber mitunter auch einmal im Innenfutter zu finden. Achtung: Das Kürzel „ECE“ steht nicht immer dabei, vielfach ist auch einfach ein Kreis mit einem „E“ eingestickt. Die zugehörige Genehmigungsnummer findet sich am oberen Rand – wenn diese mit 06 beginnt, ist der Helm nach der aktuell gültigen Prüfrichtlinie gefertigt.

Reicht der alte Helm aus der Jugend nicht auch noch?

Man könnte meinen, dass ein Schutzhelm lange hält – gerade, wenn er etwas teurer war und eigentlich perfekt sitzt. Dennoch spielen vor allem Alter und der Abnutzungsgrad bei Helmen eine entscheidende Rolle bei der Verkehrssicherheit. Nicht nur die Materialien des Helmes altern mit der Zeit und verändern ihre Eigenschaften, auch die Schutzwirkung kann somit nachlassen. Hersteller empfehlen daher, einen Schutzhelm in einem Zeitraum von fünf bis sieben Jahren gegen ein neues Exemplar auszutauschen – im Falle eines starken Schlages oder eines Unfalles sogar sofort, weil die Schutzwirkung sonst nicht mehr vollumfänglich garantiert werden kann. Bestehen Zweifel, dass der Schutzhelm noch sicher genug ist, sollte er auf jeden Fall zeitnah ausgetauscht werden.

Helmpflicht bei Moped und Roller

Es ist ein Trugschluss, dass auf einem langsameren Gefährt ein Schutzhelm nicht so sehr notwendig wäre – auch auf einem Roller, der nur 25 Stundenkilometer fahren kann, ist man oft der schwächere Verkehrsteilnehmer. Daher gilt in der gesetzlichen Regelung auch, dass bei der Fahrt mit einem Roller oder einem Moped, welche schneller als 20 Stundenkilometer fahren können, ein Schutzhelm getragen werden muss. Und dieser „Töfflihelm“ hat die gleichen Auflagen wie die Helme für die grossen Motorräder, hier gibt es keine Unterschiede. Er muss genauso gut sitzen und geeignet sein. Wer zudem noch Wert auf die ECE-Normen legt, der fährt auch mit Roller und Moped sicher im Strassenverkehr. Gerade auch die Jugend sollte darauf achten, mit Schutzhelm zu fahren – eine Busse kann sich auf den späteren Führerausweis fürs Auto auswirken!

Strafen bei Missachtung der Helmtragepflicht

Wer ohne Schutzhelm erwischt wird, obwohl er ihn hätte tragen müssen, dem drohen saftige Bussen. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit 60 CHF geahndet, was nicht nur für den Führer, sondern auch für die Beifahrer gilt, besonders wenn Kinder ohne Schutzhelm mit auf dem Zweirad fahren. Es gibt zudem keine besonderen Regelungen für Klapphelme – ein Fahren mit hochgeklapptem Helmunterteil sollte jedoch nicht unnötig in die Länge gezogen werden.

Velofahrer sind noch von der Helmtragepflicht ausgenommen – aber nicht bei E-Bikes

Auch wenn man als geübter und trainierter Radfahrer oftmals auch einmal schneller als 25 Stundenkilometer unterwegs ist, gilt für Velofahrer keine Helmpflicht. Der fehlende Antrieb des Motors ist hier ausschlaggebend – was wiederum dafür sorgt, dass ein mit einem Elektromotor ausgestattetes Fahrrad nur mit Helm gefahren werden darf. Und: Sogar ein Führerausweis ist notwendig! Bei der Nutzung von schnellen Elektrovelos (die mit der Tretunterstützung bis zu 45 Stundenkilometer fahren können) ist ein Helm obligatorisch – es reicht jedoch ein herkömmlicher Velohelm. Bei langsamen Elektrovelos (Maximale Höchstgeschwindigkeit bis 25km/h, mit Tretunterstützung) wird ein Helm hingegen nur empfohlen. Als Velofahrer sollte man abwägen, inwieweit man sich mit einem Helm sicherer fühlt.

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen?

Wenn Sie beispielsweise bei einer Fahrt ohne Helm erwischt werden, kann es schnell zu einer Busse kommen – hier wird es höchstwahrscheinlich schwierig, die Notwendigkeit des Fahrens ohne Helms zu beweisen. Wenn jedoch wirklich ein triftiger Grund vorlag, was diese Fahrt ohne Helm notwendig machte, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht bei dem Verfassen eines Einspruchs gegen das Bussgeld perfekt unterstützen.

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FAQ: Helmtragepflicht

In der Verkehrsregelnverordnung heisst es, dass ein „geeigneter“ Schutzhelm getragen werden muss – es gibt jedoch keine Pflicht, dass dieser ECE-geprüft sein muss. Daher gilt dieses Qualitätssiegel lediglich für das eigene gute Gefühl der Sicherheit.
Stellt sich heraus, dass die vorgeschriebene Schutzausrüstung den Fahrer durch falsche Anwendung nicht ausreichend vor den Folgen eines Sturzes oder Unfalles schützen konnte, können beispielsweise Behandlungskosten zur Genesung wegen „grober Fahrlässigkeit“ gekürzt werden. Zur Leistungskürzung gab es schon einige Gerichtsentscheide.
Nein, das dürfen Sie nicht – denn der Schutzhelm muss auch bei Kindern „geeignet“ sein. Dies ist er nicht, wenn er nicht perfekt sitzt. Selbst der Weg zur nahegelegenen Eisdiele wäre hier schon zu weit.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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