Versicherungsvertragsgesetz § Grundlagen, Anpassung & mehr
- Redaktion
- Lesezeit: ca. 6 Minuten
- Teilen
- 8 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.
- Dies betrifft nicht nur Haftpflichtversicherungen, sondern sämtliche Versicherungen
- Das Gesetz regelt welche Inhalte und Formvorgaben eingehalten werden müssen, um einen gültigen Versicherungsvertrag abschliessen zu können.
Gesetzliche Grundlagen des Schweizer Versicherungsvertragsgesetz VVG
Das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz ist schon ein „alter Hut“, denn immerhin trat es schon am 1. Januar 1910 in Kraft – Grund genug, um es im Jahr 2006 teilweise und im Jahr 2022 noch einmal zu aktualisieren.
Vorrangig werden sämtliche Regeln im Bundesgesetz über das Zustandekommen und die Einhaltung eines Versicherungsvertrages getroffen. Änderungen werden vor immer dann als dringlich angesehen, wenn die Konsumenten dadurch deutlich besser geschützt werden.
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Im ersten Kapitel des VVG werden sämtliche Vorschriften definiert, die für das Zustandekommen und der Einhaltung eines Versicherungsverhältnisses wichtig sind. Dazu zählen beispielsweise vertragstypische Pflichten wie die Pflicht zur Leistung des Versicherungsgebers, aber auch Fälligkeiten von Prämienzahlungen oder über Beginn und Ende der jeweiligen Versicherung. Daher werden im VVG auch Regelungen für sämtliche Versicherungsarten definiert:
- Haftpflichtversicherungen
- Rechtsschutzversicherungen
- Transportversicherung
- Gebäudefeuerversicherung
- Lebensversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
Für jede einzelne Versicherungsart werden hier Vorschriften, vertragstypische Pflichten und Kündigungsbedingungen klar definiert. Aber auch Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler werden im VVG festgelegt, um die Konsumenten bestmöglich vor undurchsichtigen Verträgen zu schützen.
Zustandekommen von Versicherungsverträgen
Erst einmal ist ein Versicherungsvertrag ein Vertrag, den ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen (auch oftmals Versicherer genannt) abschliesst. Ziel des Vertrages ist die Absicherung eines versicherten (und definierten) Risikos des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person. Die Beiträge, die dafür zu entrichten sind, werden als Versicherungsprämie bezeichnet. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zu dieser Zahler, der Versicherer verpflichtet sich auf der anderen Seite zur Einhaltung und Durchführung der im Vertrag definierten Leistungen. Oftmals werden die Höhen der Versicherungsprämien deutlich reduziert, wenn die Anzahl der schadenfreien Jahre steigen oder die Versicherungsleistungen wenig oder gar nicht in Anspruch genommen werden.
Hat man als Kunde die passende Versicherungsgesellschaft mitsamt gutem Angebot entdeckt und sich für einen Abschluss entschieden, kommt der Vertrag wie üblich durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande. Dabei steht der Versicherungsnehmer selbst nach dem Abschluss auf der sicheren Seite – überlegt er sich anders, kann er innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Verpflichtung vom Vertragsabschluss zurücktreten. Schliesslich kann es doch noch passieren, dass man ein besseres Angebot entdeckt oder ein anderes Auto in Erwägung zieht – hier steht der Verbraucherschutz klar im Fokus.
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
Besonders im Strassenverkehr kann es schneller passieren, als man gucken kann – ein Unfall, ein Rempler, ein Steinschlag oder gar ein Hagelschaden. Doch wie ist ein Fahrzeug am besten versichert? Darauf gibt es leider keine allgemeingültige Antwort, denn das hängt von einigen Faktoren ab:
- Wie alt und wie wertvoll ist Ihr Fahrzeug?
- Für welchen Einsatzzweck nutzen Sie Ihr Fahrzeug?
- Wie viele Kilometer legen Sie in einem Jahr zurück?
- Fahren noch weitere Fahrer ihr Fahrzeug?
- Nutzen Sie Ihr Fahrzeug gewerblich?
Ganz egal, welchen Versicherungsumfang Sie wählen – um eine Haftpflichtversicherung kommen Sie nicht drumherum, denn diese ist gesetzlich für Sie als Fahrzeughalter vorgeschrieben. Die Haftpflicht leistet immer dann, wenn Sie für Sach- oder Personenschäden an Dritten schuld sind – die sogenannte Deckungshöhe beträgt dabei mindestens fünf Millionen CHF, was auch gesetzlich festgeschrieben ist. Freiwillig hingegen sind ist die zusätzliche Schadensabdeckung durch eine Teilkaskoversicherung. Dann sind nicht nur Gefahren gegenüber Dritten abgedeckt, sondern auch im gewissen Rahmen Schäden am eigenen Fahrzeug – der Versicherungsumfang wird also erweitert. Dort sind dann beispielsweise Diebstahl des eigenen Fahrzeugs, Elementarschäden wie Hagel oder der Zusammenstoss mit Tieren ebenfalls abgedeckt.
Durch das eigene Fahrverhalten können sich die Versicherungsbedingungen und Prämienzahlungen schnell verändern – negativ sowie positiv. Langjährige unfallfreie Fahrer bekommen selbstverständlich deutlich bessere Konditionen als Fahranfänger, die in zwei Jahren Führerscheinbesitz schon mehrere Schäden verursacht haben. Daher: Fahren Sie vorsichtig - nicht nur für die eigene Gesundheit, sondern auch für die Schonung des Geldbeutels.
Kündigung von Versicherungsverträgen
Da sich das Leben manchmal ändert, verliert man auch mal den Bedarf an einer Versicherung. Wie es sich in solch einem Fall mit der Auflösung eines Versicherungsvertrages verhält, ist im VVG auch deutlich definiert. Denn ein Vertrag hat in der Regel eine fest definierte Laufzeit, die man nicht „einfach so“ verkürzen kann, weil es einem eben gerade passt. Eine Kündigungsfrist besteht zudem auch – diese beträgt meist drei Monate zum Vertragsende, eine schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein.
Dies gilt auch für die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, falls man sich zu einem Wechsel zu einem anderen Anbieter entschieden haben sollte. Ab 2022 darf zudem auch per E-Mail gekündigt werden, ohne dass einer Unterschrift in Papierform bedarf – die Digitalisierung hält auch im Versicherungswesen Einzug. Und das ordentliche Kündigungsrecht sowie die Kündigung im Schadenfall steht dann nur noch den Versicherten zur Verfügung, der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis im Falle eines Schadens dann nicht mehr auflösen.
Anpassung des VVG im Jahr 2022
Im Jahr 2022 wird das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz noch einmal erneuert und um einige Punkte ergänzt, die die Vertragsverhältnisse der Versicherungsnehmer verbessern sollen. Dazu zählen beispielsweise:
- Die Einführung eines Widerrufsrechts, dass dem Versicherungsnehmer erlaubt, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten
- Eine Änderung des ordentlichen Kündigungsrechts, die besagt, dass Verträge mit länger vereinbarter Laufzeit am Ende des dritten Jahres gekündigt werden dürfen
- Ein Kündigungsverzicht der Krankenversicherung, die nur Versicherten das ordentliche Kündigungsrecht einräumt, ebenso wie das im Schadensfall
- Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag von zwei auf fünf Jahre
- Die Einführung eines direkten Forderungsrechts für den Haftpflichtversicherten, der nun direkt seine Ansprüche beim Versicherungsunternehmen geltend machen kann
- Die Digitalisierung sämtlicher Prozesse, die beispielsweise eine Kündigung per E-Mail möglich macht
Es ist schon leicht zu erkennen, dass die Änderungen vor allem die Verbraucherfreundlichkeit verbessern – die Versicherungsgesellschaft haben hier oftmals das Nachsehen. Das VVG steht somit noch mehr auf der Seite von den Kunden, damit keine undurchsichtigen Verträge mehr möglich sind.
Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema Versicherungsvertragsgesetz unterstützen?
Auch Versicherungsverträge sind nicht immer ganz klar und deutlich definiert, es bestehen immer ein paar rechtliche Aspekte, die im Falle eines Falles greifen können. Ist beispielsweise die Schuldfrage noch nicht ausreichend geklärt, kann es ein, dass bei einem Unfall die Versicherung nicht für einen Schaden aufkommen will – besonders für den Geschädigten ist dies mehr als nur bitter. Oder haben Sie Probleme, Ihre Police zu kündigen?
Ebenso könnten Änderungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu führen, dass Ihr Vertrag auf einmal andere Inhalte aufweist und Sie dem zugestimmt haben – ein gutes Beispiel könnte die Änderung der Selbstbeteiligung sein. Hier kommt es im schlimmsten Fall dazu, dass nur ein Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen helfen kann – dieser kennt nicht nur die wichtigsten Grundlagen des Verkehrsrechts, sondern ist auch mit Versicherungsrecht für den Strassenverkehr vertraut.
FAQ: Versicherungsvertragsgesetz
Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.