Fahren ohne Berechtigung § Rechtslage, Strafen & mehr
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Das Fahren ohne Führerausweis und somit ohne Berechtigung ist alles andere als eine Bagatelle. Und das gilt unabhängig davon, egal wie lang die Strecke ist, die gefahren wird. Selbst für kurze Fahrten zum Bäcker ist es strafbar – der Lenker hat mich erheblichen Konsequenzen zu rechnen. Wie genau diese beim Fahren ohne Berechtigung aussehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Das Fahren ohne Berechtigung ist eine Straftat und wird dementsprechend hart bestraft
- Beim Fahren ohne erforderlichen Fahrausweis hat der Lenker keine Fahrausbildung absolviert
- Beim Fahren ohne derzeit gültigen Fahrausweis musste der Lenker seinen Führerausweis abgeben und fährt trotzdem
- Auch beim Lernfahrausweis und Führerausweis auf Probe sind harte Strafen möglich
- Die Strafen können von hohen Geldstrafen bis hin zur Haftstrafe reichen
Rechtslage zum Fahren ohne Berechtigung
Artikel 95 des Schweizer Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist die gesetzliche Grundlage zum Thema „Fahren ohne Führerausweis“. Hier lassen sich sämtliche Definitionen dazu finden, wer genau als Fahrzeugführer ohne Berechtigung zählt und mit welchen Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Bussen in verschiedenen Einzelfällen gerechnet werden muss.
Dabei behandelt die Definition auch sämtliche Gruppen von Fahrausweisen, sogar den Lernfahrausweis. Das Fahren trotz Führerausweisentzug wird zudem genauso bestraft und als Fahren ohne Berechtigung gewertet
Was zählt alles zu „Fahren ohne Berechtigung“?
Nicht nur, wenn Sie noch niemals einen Führerausweis erobert haben, dürfen Sie kein Fahrzeug bewegen, sondern auch nicht, wenn dieser eingezogen wurde oder ein Führerausweis auf Probe abgelaufen ist. In der Schweiz wird das Fahren ohne der erforderlichen Berechtigung daher in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt: Zum einen „Fahren ohne erforderlichen Führerausweis“, zum anderen „Fahren ohne derzeit gültigen Führerausweis“, welches auch das Fahren trotz Führerausweisentzug beinhaltet.
Kategorie 1: Fahren ohne erforderlichen Führerausweis
In dieser Kategorie werden die Personen zusammengefasst, die noch nie eine für den Führerausweis notwendige Ausbildung und die dazugehörigen Prüfungen für das Fahren eines Fahrzeugs erfolgreich absolviert haben. Das bedeutet: Jeder, der sich ohne offizielle Fahrkenntnisse hinter das Lenkrad setzt und einfach mit dem Auto losfährt. In diesem Fall besteht eine erhebliche Gefahr für alle anderen Strassenverkehrsteilnehmer.
Kategorie 2: Fahren ohne derzeit gültigen Führerausweis
Beim Begriff „derzeit nicht gültiger Führerausweis“ handelt sich um die Situationen, in denen der Führerausweis oder der Lernfahrausweis entzogen, verweigert oder aberkannt worden ist. Das bedeutet konkret, dass zwar eine Fahrausbildung mit zugehöriger Prüfung erfolgreich absolviert wurde, der Führerausweis aber aus anderen, vorhergegangenen Gründen nicht mehr im Besitz des Lenkers ist. Wer das Fahren trotz Führerausweisentzug zelebriert, der macht sich natürlich erneut strafbar.
Fahren ohne Berechtigung bei Lernfahrausweis und Führerausweis auf Probe
Aber auch Jung- bzw. Neulenker sind vor Strafen nicht gefeit, wenn sie beispielsweise ohne Lernfahrausweis oder ohne vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten durchführen. Beim Führerausweis macht sich der Lenker strafbar, wenn ein Auto mit einem abgelaufenen Führerausweis auf Probe oder gar mit einem verfallenen Führerschein auf Probe bewegt wird.
Jemand, der sein Fahrzeug an jemanden anderen überlässt, hat die Pflicht, dessen Führerausweis und somit Fahrerlaubnis auf Gültigkeit zu überprüfen! Den erfolgt die Übergabe des Fahrzeuges an eine Person ohne Fahrerlaubnis, macht sich auch der Halter strafbar – unabhängig davon, ob ihm die Tatsache bekannt ist oder nicht. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, das Fahren ohne erforderlicher Berechtigung gilt hier ebenso als Straftat.
Strafen für das Fahren ohne Führerausweis
Seit 2011 werden beide zuvor genannten Kategorien gleich stark bestraft – zuvor gab es noch etwas mildere Strafen beim Fahren ohne erforderlichen Führerausweis, was bis dato lediglich als „Übertretung“ mit einer maximalen Busse in Höhe von 10.000 CHF belegt wurde. Nun sind für beide Vergehen durchaus Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und / oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen von jeweils maximal 3.000 CHF möglich.
Folgende Strafen sind in diesem Fall also möglich:
- Bussen bzw. Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
- Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätze bei abgelaufenem Führerschein
Zahlt meine Versicherung bei einem Unfall?
Oftmals ist dies noch eine Einzelfallentscheidung und kommt zudem auf die Versicherung und Ihr Verhältnis zueinander an. Generell kann es jedoch sein, dass die Kfz-Haftpflicht beim Fahren ohne Berechtigung und einem von Ihnen verschuldeten Unfall zwar den Schaden des Unfallgegners regulieren wird, Ihnen dafür jedoch Regressforderungen in Rechnung stellen wird. Die Kaskoversicherung hingegen wird jedoch bei einem Fahren ohne Berechtigung höchstwahrscheinlich sämtliche Zahlungen verweigern, die Ihre eigenen Schäden betreffen.
So kann ein Anwalt beim Fahren ohne Berechtigung unterstützen
Es gibt keinen „guten Grund“, ohne Führerausweis ein Fahrzeug zu bewegen, da selbst in gesundheitlichen Notfällen andere Möglichkeiten hätten gefunden werden können. Das Fahren ohne Berechtigung ist eine Straftat, die hart bestraft wird – ganz egal, welcher Grund für das Vergehen vorgelegen hat. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie jedoch unterstützen, Ihre Strafe zu mildern, wenn Sie vielleicht glaubhaft Reue für Ihr Vergehen zeigen.
FAQ: Fahren ohne Berechtigung
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