Fehlverhalten gegenüber Fussgängern § Grundlagen, Vortritt & Strafen
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Sie sind in der Regel die schwächsten Verkehrsteilnehmer: Fussgänger, die spazieren, schlendern oder auch einmal unerkennbar die Strassen überqueren. Daher gelten für sie besondere Regeln, aber auch Vorschriften. Als Autolenker hat man bei einem Verkehrsunfall oftmals die deutlichen schlechteren Karten, wenn es um die Erörterung der Schuldfrage geht. Zudem sollten Lenker von Motorfahrzeugen den Fussgängern generell besondere Vorsicht widmen, damit viele tödliche Zusammenstösse vermieden werden. Ein Fehlverhalten gegenüber Fussgängern wird zudem oft hart bestraft.
- Fussgänger gelten als die schwächsten Verkehrsteilnehmer und geniessen daher einen besonderen Schutz vor dem Gesetz
- Auf Fussgängerstreifen haben Fussgänger generell Vortrittsrecht
- Aber auch sonst gelten für sie an den üblichen Stellen ebenso der Vortritt
- Kinder und alte Menschen sind besonders durch die Verkehrsgesetze geschützt
- Wird einem Lenker die volle Schuld an einem Unfall auferlegt, muss er mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen
Gesetzliche Grundlagen für Fehlverhalten gegenüber Fussgängern
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist in Artikel 6 die „Achtung anderer Verkehrsteilnehmer“ als wichtige Vorsichtsregel definiert. Dies gilt auch für Fussgänger.
In Zusammenhang mit dem SVG gehen zudem viele Verkehrsteilnehmer vom sogenannten „Vertrauensgrundsatz“ aus: Sie dürfen darauf vertrauen, dass sich alle Teilnehmer des Verkehrs an die Verkehrsregeln halten, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen.
Der Fussgängerstreifen verdient besondere Aufmerksamkeit
Eigentlich weiss es jeder Lenker: In Bereichen von Fussgängerstreifen wird besonders vorsichtig gefahren. Denn Fussgänger haben hier nicht nur Vortritt, sondern sind mitunter auch nur erst sehr spät erkennbar, wenn der Bereich schlecht einsehbar ist. Durch ein Fehlverhalten gegenüber Fussgängern sterben bei Unfällen an Fussgängerstreifen leider pro Jahr rund 16 Verkehrsteilnehmer, die zu Fuss unterwegs sind, rund 250 Unfälle gehen mit schweren Verletzungen einher.
Obwohl Fussgänger auf den markierten Wegen Vortritt geniessen, dürfen sie sich nicht einfach blind darauf verlassen, dass sie auch immer wahrgenommen und gesehen werden. Eine klare Positionierung am Strassenrand mit Blickkontakt zum Autofahrer kann hier zu einem enorm wichtigen und entscheiden Verhalten werden – besonders als Vorbild für kleine Kinder, die sich an ihren erwachsenen Begleitern orientieren. So stellen Fussgänger sicher, dass sie auch gesehen werden. Hier gilt zudem: Unbedingt warten, bis alle Fahrzeuge stehen und nicht noch mal schnell „losrennen“.
Und auch Fahrzeuglenkende fahren sprichwörtlich besser damit, wenn Sie sich langsam und mit grosser Vorsicht den Fussgängerstreifen nähern. Ein zusätzlicher Blick in alle Richtungen kann hierbei nie schaden, vor allem, wenn zu erwarten ist, dass es im Wohnbezirk oder Schulbereich mit vielen Kindern gerechnet werden muss, die aufgrund ihrer Körpergrösse nicht so schnell hinter Hindernissen gesehen werden können. So lässt sich mit einfachen und schnell umzusetzenden Mitteln ein Fehlverhalten gegenüber Fussgängern vermeiden.
Wo kann es neben dem Fussgängerstreifen noch zu Fehlverhalten gegenüber Fussgängern kommen?
Erst einmal gilt: Ein Fussgänger hat nicht erst Vortritt, wenn er sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindet! Es reicht, wenn er auf dem Trottoir steht und klar und deutlich ersichtlich anzeigen kann, dass er die Strasse überqueren möchte. Als Lenker ist man dann angehalten, die Geschwindigkeit rechtzeitig zu verringern. Dennoch dürfen Fussgänger ihr Recht zum Vortritt nicht erzwingen, wenn das Fahrzeug bereits zu nah ist, um ohne gefährliche Brems- oder Ausweichmanöver anhalten zu können. Aber nicht nur auf Fussgängerstreifen haben Fussgänger Vortritt, sie gelten beispielsweise auch wie Radfahrer als „Durchgangsverkehr“ und haben Vortritt, wenn andere Teilnehmer des Verkehrs beispielsweise an Verzweigungen abbiegen möchten. Somit gilt ein Fussgänger als regulärer Strassenverkehrsteilnehmer, auch wenn er sich nur gehend fortbewegt, und ist an sämtlichen Stellen auch als solcher anzusehen. Ein Fehlverhalten gegenüber Fussgängern kann somit nicht nur an Fussgängerstreifen passieren!Einschub: Kinder und alte Menschen sind besonders schützenswert!
Die kleinsten der Verkehrsteilnehmer fahren nicht nur Roller oder Rad mit Stützrädern, sondern ist manchmal auch schon mit den Gedanken schneller beim Spielplatz, als die kleinen Beine sie tragen können. Schnell läuft daher ein Kind mal zwischen zwei parkierten Autos auf die Strasse, weil der Ball weggerollt ist. In den gesetzlichen Grundlagen wurde das „Vertrauensprinzip“ definiert – dies gilt jedoch nur eingeschränkt für das Fehlverhalten von Kindern.
Hier kommt der sogenannte „Misstrauensgrundsatz“ zum Tragen, der in Artikel 26, Absatz 2, des Strassenverkehrsgesetzes definiert ist: „Eine besondere Vorsicht ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten. Ebenso gilt der Misstrauensgrundsatz, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.“ Das bedeutet konkret: Begeht ein anderer Verkehrsteilnehmer einen offensichtlichen Fehler, ist man dazu angehalten, alles zu unternehmen, was einen Schaden vermeiden kann, wie beispielsweise bremsen, ausweichen und hupen.
Mögliche Strafen bei Fehlverhalten gegenüber Fussgängern
Wird ein Fussgänger durch einen anderen Verkehrsteilnehmer angefahren, muss die Strafe erst einmal definiert werden, sie ist nicht generell geregelt. Faktoren wie die Schuldfrage (Voll- oder Teilschuld) spielen hierbei eine grosse Rolle. Hat der Fussgänger keine Schuld am Unfall und wird verletzt, kann sich ein Kraftfahrer durchaus wegen Körperverletzung verantworten müssen, was natürlich vor allem unter Fehlverhalten gegenüber Fussgängern zählt. Als Strafe kann hier mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe gerechnet werden. Auch kann der Fussgänger auf zivilrechtlichem Weg Schmerzensgeld von dem Lenker verlangen. Aber: Kann nachgewiesen werden, dass ein Fussgänger einen Verkehrsunfall absichtlich provoziert, kann auch er bestraft werden und haftet am Ende allein für den entstandenen Schaden – seinen und den des Lenkers.
Seit 2006 muss ein Fahrzeugführer, der den Vortritt missachtet, übrigens immer mit der Auferlegung einer Busse rechnen. Diese beträgt bei dem Missachten des Fussgängervortritts rund 30 CHF.
Was vielen Verkehrsteilnehmern nicht bewusst ist: Auch Fussgänger müssen mit einer Busse rechnen, wenn sie die für sie geltenden Verkehrsregeln missachten. Dies gilt zum Beispiel für eine Nichtnutzung des Fussgängerstreifens, sofern dieser weniger als 50m entfernt ist oder das Betreten von Autobahnen oder Autostrassen, die für Fussgänger generell verboten sind.
Wie kann ein Anwalt bei Fehlverhalten gegenüber Fussgängern unterstützen?
Gerade, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, sollten Sie sich in jedem Fall einen Rat bei einem Anwalt für Verkehrsunfall holen. Vielleicht hatten Sie einen Zusammenstoss mit einem betrunkenen Fussgänger, der in der Dunkelheit nur schwer zu erkennen war? Es gibt so viele verschiedene Arten von Unfällen mit Fussgängern, die rechtlich nicht immer ganz eindeutig sind. Auch wenn die Schuldfrage geklärt sein sollte, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Sie dabei unterstützen, Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und mit ihnen vielleicht auch aussergerichtliche Lösungswege erreichen. Kommt es zu einer Verhandlung, kann er Sie durch sein ausgeprägtes Fachwissen im Verkehrsrecht sehr gut vertreten und vielleicht auch Ihre Strafe mildern.
FAQ: Fehlverhalten gegenüber Fussgängern
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