Parkbussen § Parkverbot, Höhe & Ausnahmen
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- Parkbussen werden für sämtliche Vergehen von Lenkern ausgestellt, die ihr Fahrzeug unter dem Aspekt des Falschparken abstellen
- Je nach Schwere des Vergehens sind verschiedene Arten der Parkbussen fällig
- Ausnahmen gibt es so gut wie keine, es sei denn, eine Person, die Unterstützung benötigt, wird in einem Bereich des Parkverbotes zum Aussteigen aus dem Auto gelassen
Das sind die gesetzlichen Grundlagen für Parkbussen
Grundlage für die Parkbussen, die verhängt werden, ist in erster Regel die Signalisationsverordnung SSV, in der festgelegt ist, wo parkiert werden darf (Bereiche und Stellen).
In Verbindung mit dem Bussenkatalog für Motorfahrzeugführer bei Verletzung der Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr (Halten und Parkieren) werden somit klare Definitionen darüber getroffen, in welchen Bereichen nicht parkiert werden darf und welche Vergehen mit welchen Parkbussen belegt werden.
Bereits seit 2019 gibt es weniger Parkbussen in der Schweiz. Beispielsweise hat die Kantonspolizei Basel-Stadt 2019 “nur” 118.820 Strafzettel verteilt - so wenig wie seit 20 Jahren nicht mehr. Gründe dafür seien beispielsweise die Einführung von Pendlerparkkarten, die Einführung einer neuen Kategorie von bewaffneten Sicherheitsassistenten sowie der Überstundenabbau bei den örtlichen Polizeistationen.
Wann genau liegt ein Falschparken vor?
In der gesamten Schweiz bestehen drei Arten von Parkplätzen, die entsprechend gekennzeichnet sind. Ein Falschparken liegt vor, wenn gegen diese Grundsätze verstossen wird. Bei einer gelben Zone handelt es sich um einen Bereich, in dem nur geparkt werden darf, wenn man Angestellter oder Kunde einer bestimmten Firma ist. Dies sind meist Privatparkplätze, bei denen neben Geldstrafen bzw. Parkbussen auch meist die Kosten für ein Abschleppen übernommen werden müssen.
In einer weissen Zone zu parken, bedeutet: Das Halten ist kostenpflichtig und muss für den Zeitraum der Nutzung bezahlt werden. Überschreitungen dieser Zeit können Parkbussen nach sich ziehen. In einer blauen Zone darf hingegen jeden Tag nur zwischen 8 und 18 Uhr geparkt werden. Zudem ist das Parkieren auf Hauptstrassen ausserorts, auf Streifen für Räder, in der Nähe von Bahnübergängen und in der Nähe von Zufahrten generell strengstens verboten.
Falschparken bedeutet also, dass entweder in einer falschen Zone geparkt wird, dass die erlaubte bzw. bezahlte Parkzeit überschritten worden ist oder dass ein Fahrzeug in einer generell für das Parken verbotenen Zone abgestellt worden ist. Ein Falschparken ist es auch, wenn auch einem privaten Grundstück geparkt wird, denn hier ist das Parken für andere auch generell verboten. Somit werden hier in jedem Parkbussen fällig.
Diese Parkbussen drohen bei Falschparken
Beim Falschparken erwischt zu werden, kann sich schnell auf den Geldbeutel auswirken. Wird die zulässige Parkzeit überschritten, gibt es Staffelungen über die Höhe der Busse, je nachdem, wie lange die Zeit überschritten wurde. Die Bussen reichen von 40 CHF bis 120 CHF und sind in verschiedene, zahlreiche Kategorien eingeteilt. An dieser Stelle sind einige Beispiele zu finden:Überschreiten der zulässigen Parkzeit | Fällige Busse |
---|---|
Bis 2 Stunden | 40 CHF |
Zwischen 2 und 4 Stunden | 60 CHF |
Zwischen 4 und 10 Stunden | 100 CHF |
Verkehrsbereich | Busse für Halten | Busse für Parkieren |
---|---|---|
Einspurstrecke | 80 CHF | 120 CHF |
Strassenverzweigung | 80 CHF | 120 CHF |
Fussgängerstreifen | 80 CHF | 120 CHF |
Halteverbotslinie | 80 CHF | 120 CHF |
Hauptstrasse ausserorts bis 2 Stunden | 40 CHF | |
ausserhalb von Parkfeld bis 2 Stunden | 40 CHF | |
Behinderndes Halten, Radweg oder Fussweg | 80 CHF |
So kann die Bezahlung von Parkbussen erfolgen
Die Parkbussen müssen innerhalb von einer Frist von 30 Tagen bezahlt werden. Dies kann entweder online (per Kreditkarte) oder per Überweisung geschehen. Generell ist es jedoch auch möglich, die Parkbusse bei jeder Polizeidienststelle oder am Schalter der ZVO (Zentralstelle für Verwaltungs- und Ordnungsbussen) zu bezahlen. Wenn die Busse 30 Tage nach der Übertretung immer noch nicht bezahlt worden ist, wird meist automatisch eine Übertretungsanzeige mit Einzahlungsschein zugesandt. Eine Übertretungsanzeige ist eine schriftliche Anzeige seitens einer Aufsichtsbehörde und wird unter anderem für das Falschparken ausgestellt.
Parkieren auf Privatgrund – Ist das genauso strafbar?
Auch auf Privatgrund kann es manchmal vorkommen, dass ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt wird und der Vorgang somit auch unter den Begriff Falschparken fällt. Der Grundbesitzer kann das Fahrzeug zwar abschleppen lassen, gilt in diesem Fall jedoch als Auftraggeber und muss auch die Kosten für das Abschleppen übernehmen. Auch wenn es für den Betroffenen ärgerlich ist, besteht hier keine weitere Möglichkeit. Aber: Besteht ein richterliches Verbot für das Parkieren auf dem betroffenen Privatgrundstück, hat die berechtigte Person, also der Grundbesitzer, die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen oder sogar eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Mit dieser wird der Falschparkierer dazu aufgefordert, den Parkplatzbesitzer für seine Umtriebe zu entschädigen. Die Umtriebsentschädigung beträgt meist 30 bis 50 CHF.
Gibt es bestimmte Ausnahmen beim Falschparken?
Generell sollte davon ausgegangen werden, dass ein Parken in den markierten Zonen des Parkverbotes nicht erlaubt ist. Dennoch gibt es einige gesetzliche „Lücken“. Beispielsweise ist noch nicht abschliessend geklärt, was das Anhalten in einer Parkverbotszone betrifft, um jemanden aus- oder einsteigen zu lassen. Verlässt der Fahrer hier jedoch das Auto, gilt der Vorgang schon als Parken und somit verbotenes Falschparken. Vor allem, wenn eine Person nicht „fit im Gehen“ ist, kann diese Lösung – beispielsweise vor schwer zugänglichen Arztpraxen – oftmals verwendet werden.
So kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema Parkbussen unterstützen
Sie haben eine Ordnungbusse wegen Falschparken erhalten, können aber nachweisen, dass das Halten beispielsweise durch einen medizinischen Notfall stattgefunden hat und eine Ausnahme war? Immer dann, wenn Sie das Gefühl haben, Sie wurden unrechtmässig der Ordnungsbusse bezichtigt, können Sie mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Ihre Einsprache vorbereiten. Weiterhin gibt es auch den Fall, dass Sie sich von einem penetranten Falschparker geärgert fühlen, etwa, weil dieser immer wieder in einem Bereich vor Ihrem Haus parkt, auf den sie angewiesen sind. Liegt beispielsweise eine körperliche Einschränkung vor und der notorische Falschparker blockiert jeden Tag den Platz vor Ihrem Haus, sollten Sie mit einem Anwalt für Verkehrsrecht erwirken, dass dies nicht mehr vorkommt.
FAQ: Parkbussen
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